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4. Die Schuldrechtsanpassung

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz überführt die Nutzungen von Grundstücken nach den §§ 312 ff. ZGB, also die Überlassungsverträge zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung, sowie die durch das Moratorium geschützten Bebauungen zum 1. Januar 1995 in Rechtsformen des BGB.


Ich berate Sie gerne,

- unter welchen konkreten Vorraussetzungen ein redlicher Erwerb von
Grundstücken oder von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstück
vorliegt,

- wie Sie eine GVO-Genehmigung und ein Negativattest erhalten können,

- unter welchen konkreten Voraussetzungen der Anwendungsbereich
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes eröffnet ist,

- wann Sie unter den Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungs-
gesetzes fallen und welche rechtlichen Auswirkungen dies für Sie hat,

- ob die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach dem
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vorliegen,

- wenn Sie mit Rückzahlungsforderungen im Rahmen des Lastenausgleichs
konfrontiert sind.

Bei der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen erhöht eine möglichst umfassende Sachverhaltsrecherche die Erfolgsaussichten eines Verfahrens.