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2. Pflegeversicherung und Pflegestufen
Für die Gewährung von Leistungen durch die Pflegekasse ist es notwendig, dass die pflegebedürftige Person in eine der drei Pflegestufen eingeordnet wird. Dabei bedeutet die Pflegestufe I "erheblich pflegebedürftig", die Pflegestufe II "schwerpflegebedürftig" und die Pflegestufe III "schwerstpflegebedürftig".
Ich berate Sie gerne,
- wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Überprüfung des von
der Pflegekasse
festgesetzten zeitlichen
Aufwands der Pflege beantragen möchten,
- unter welchen Voraussetzungen Sie als nicht erwerbsmäßig
tätige
Pflegeperson in
der gesetzlichen Rentenversicherung ohne eigene
Beitragsleistung
versicherungspflichtig sind und sich dadurch
Rentenansprüche
sichern können.