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2. Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus

Die Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus werden ebenfalls vom Vermögensgesetz geregelt. Auch hier gilt als Ausgangspunkt der Grundsatz der Restitution vor einer Entschädigung; Voraussetzung ist, dass Verfolgte des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt einen Vermögensverlust erlitten haben.

Die Vorschrift des Art. 3 REAO (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) regelt die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen näher wie folgt:

< Art. 3 Vermutung ungerechtfertigter Entziehung

(1) Zugunsten des Berechtigten wird vermutet, dass die folgenden
in der maßgebenden Zeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
ungerechtfertigte Entziehungen im Sinne des Art. 2 sind:

a) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch
jemanden, der unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des
Art. 1 ausgesetzt war;

b) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch
jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner
Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre
Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen und
wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte.

(2) Wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte
Entziehung im Sinne des Art. 2 beweisen oder für eine solche
Entziehung sprechen, so kann bei einer Veräußerung nach Abs. 1 a)
die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, dass der
Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und
dass er frei über ihn verfügen konnte; angemessen ist ein
Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger
anzunehmen bereit wäre, wobei bei Geschäftsunternehmen
der Firmenwert berücksichtigt wird, den ein solches Unternehmen
in den Händen einer Person hatte,die keinen Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne des Art. 1 unterworfen war.

(3) Bei Veräußerungen im Rahmen des Absatz 1 b) dieses Artikels,
welche in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945
vorgenommen worden sind, kann die sich aus Abs. 1 ergebende
Vermutung nur durch zur Genüge der Wiedergutmachungskammer
erbrachte Beweise (Art. 57) widerlegt werden, dass außer
den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen

a) das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne
die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen
worden wäre oder

b) der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem
Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten
oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z. B. durch
Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland. >

Seit dem 1. Januar 2004 liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Ansprüchen auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG für die Opfer des Nationalsozialismus’ ausschließlich beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

Es sind einige sehr interessante Veröffentlichungen zum historischen Hintergrund erschienen, darunter

- Constantin Goschler / Jürgen Lillteicher (Hrsg.), Arisierung und
Restitution, ISBN: 3-89244-495-1,

- Franz Neumann, Behemoth, ISBN: 3-596-24306-8 (die
amerikanische Originalausgabe erschien 1942 und in erweiterter
Form 1944 unter demselben Titel),

- Avraham Barkai, Vom Boykott zur Entjudung,
ISBN: 3-596-24368-8, antiquarisch,

- Harold James, Avraham Barkai, Gerald D. Feldman,
Die Deutsche Bank und die 'Arisierung', ISBN: 3-40647-192-7.

Ein Klassiker auf diesem Gebiet stammt von Hans Mommsen, Aufstieg und Untergang der Republik von Weimar, ISBN 3-548-26508-1. Eine Zusammenstellung sämtlicher Archivbestände finden Sie im Inventar archivalischer Quellen des NS-Staates, hrsg. vom Institut für Zeitgeschichte, ISBN: 3-598-11135-5.