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~° Ansprüche von Betroffenen wegen Vermögensverlusten im Zeitraum von 1945 bis 1990°~

1. Ansprüche von Betroffenen wegen Vermögensverlusten im Zeitraum von 1945 – 1990

Ein Hauptproblem der Wiedervereinigung stellt die Klärung der offenen Vermögensfragen dar. Das hierzu geschaffene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ist mit dem Einigungsvertrag als DDR-Gesetz am 29. September 1990 in Kraft getreten und gilt seit dem 3. Oktober 1990 als partielles Bundesrecht fort. Hauptanwendungsfälle dieses Gesetzes sind besondere Zwangsmaßnahmen im vermögensrechtlichen Bereich, denen Deutsche und Ausländer ausgesetzt waren, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten. Das Vermögensgesetz gilt insbesondere für Vermögenswerte, die auf Grund unlauterer Machenschaften erlangt wurden. Unlautere Machenschaften liegen insbesondere vor, wenn

- bei dem Verkauf gegen Rechtsvorschriften, geltende Verfahrensgrundsätze
oder die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis der DDR verstoßen wurde
und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen,

- der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen
Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder
des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, wobei hier ein manipulatives
Element von Seiten des Erwerbers vorgelegen haben muss,

- der Erwerber sich die von ihm oder einem anderen herbeigeführte
Zwangslage oder Täuschung des Verkäufers zu Nutze gemacht hat.

Ausgangspunkt der vermögensrechtlichen Regelung ist der Grundsatz der Restitution. Darunter ist die Rückführung des Eigentums an Grundstücken an den Alteigentümer zu verstehen. Alteigentümer ist nach dem so genannten Prioritätsgrundsatz derjenige, der als erster von einer schädigenden Maßnahme betroffen wurde. Jedoch ist die Rückübertragung unter anderem ausgeschlossen, wenn der Vermögenswert nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise erworben wurde.